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Satzung des Schulfördervereins des Carl-Bechstein-Gymnasiums, Erkner e.V.
§ 1 NameDer Verein führt den Namen: “Schulförderverein des Carl-Bechstein-Gymnasiums, Erkner e.V.“. Der Verein ist unter der Nummer VR 511 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenwalde eingetragen. § 2 Sitz und GeschäftsjahrDer Verein hat seinen Sitz Neu Zitttauer Straße 2, 15537 Erkner. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 VereinszweckDer Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, auch auf kulturellem und sportlichem Gebiet, die im Aufgabenbereich eines modernen Gymnasiums förderungswürdig sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. § 4 Vereinsmitglieder(1) ordentliche Mitglieder § 5 AufnahmeMitglieder können alle Förderer und Freunde des Vereins als natürliche Personen mit einem Alter über 18 Jahren sowie alle juristischen Personen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorsitzenden oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. § 6 EhrenmitgliederPersonen, welche sich hervorragende Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ernannt werden. § 7 Verlust der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden oder den Kassenwart. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt: durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn sich ein Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder dem Zweck des Vereins vorsätzlich zuwider gehandelt hat. Die Entscheidungen über den Ausschluß sind endgültig. Der Rechtsweg ist zulässig. § 8 Beiträge, Vermögen und HaftungBeiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt mindestens EUR 1,00 pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt mindestens EUR 50 pro Jahr. Die Beiträge und etwaigen Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei etwaiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Rückzahlung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 9 MitgliederversammlungenDie ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: (1) auf Beschluss des Vorstandes, Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlungen sind nur nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Sie entscheiden mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. § 10 VorstandDer Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Die Vorstandsmitglieder zu (1) bis (4) werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung von des Schulleiters oder eines von der Versammlung bestimmten Mitgliedes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. und 2. Vorsitzenden in der Gemeinschaft mit dem Schulleiter vertreten. Die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für die Schule bedarf der Zustimmung des Schulleiters. Der Vorstand kann für einzelne Maßnahmen einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern sowie einem Dritten Vollmacht erteilen. § 11 KassenprüfungNach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch zwei vom Vorstand unabhängige Mitglieder wahrzunehmen. Sie werden grundsätzlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Eine Kassenprüfung ist ferner vorzunehmen: (1) auf Wunsch des Vorstandes § 12 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Dieser Beschluß muß in einer zweiten innerhalb eines Monats einberufenen Mitgliederversammlung mit einer gleichen Mehrheit bestätigt werden. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den staatlichen Schulträger der es ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken im Sinne der §§52 ff. Abgabenordung 1977 zu Gunsten des Carl –Bechstein - Gymnasiums Erkner zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber sowie über Satzungsänderungen sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt und dem zuständigen Kreisgericht mitzuteilen. § 13 SatzungsänderungenSatzungsänderungen können mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. § 14 SchlussbestimmungenDiese Satzung ist am 16. Mai 1994 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Zusatzzur Satzung des Schulfördervereins Gymnasium Erkner e.V.Auf der Mitgliederversammlung des Schulfördervereins des Gymnasiums Erkner e.V. am 9. April 2001 votierten die 10 Anwesenden mit 8 „Ja“-Stimmen zu 2 „Nein“-Stimmen für eine Satzungsänderung (§13), welche die Umbenennung des Vereins in Schulförderverein des Carl – Bechstein – Gymnasiums, Erkner e.V.betrifft. Demzufolge wird Satz 1 in §1 der Satzung geändert in: Der Verein führt den Namen „Schulförderverein des Carl-Bechstein-Gymnasiums, Erkner e.V.“. Auch an allen anderen Orten wird der neue Name geführt
Erkner, den 09.07.2001 |
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