SchülervertretungInformationen über Schülervertreter »Schülersprecher und SchülerkonferenzSprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts. (2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen. (3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden in Klassen und Förderschulen für geistig Behinderte keine Anwendung. Konferenz der Schülerinnen und Schüler(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I und II wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufen I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 4 bis 6 beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil. (2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen. (3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler. (4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden. (5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. (6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind. (7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen. (8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern. (9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen. |