CARL BECHSTEIN GYMNASIUM ERKNER
Mitwirkungsgremien
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Ratgeber für Eltern- und Schülervertretungen
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Ziel der Mitwirkung, Allgemeines
(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das
notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit
zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern,
Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.
(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder
des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen
- der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
- wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler
in einem familiären Zusammenhang lebt oder
- wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten
damit beauftragt ist.
(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt.
Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien
sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte
und Beiräte.
§ 75 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener
Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und
Vorschläge machen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst
Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.
(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information
geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung
können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Die Schulträger sind zu den
Tagesordnungspunkten einzuladen, die sie betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich
auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind
über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten,
die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des
Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates
teil.
(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst
sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen
dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der
Gremien angemessen berücksichtigt werden.
(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden.
(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand
betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen.
Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung
betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg
sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten,
die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges
Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der
Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.
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